Das Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat am Dienstag neue Verordnungen erlassen, die das gesellschaftliche Leben weiter eingrenzen, in der Hoffnung, die Ausbreitung des Corona-Virus weiter einzugrenzen. Die Verordnungen haben zur Folge, dass u. a. Geschäfte, Fitnessstudios und Schwimmbäder ab dem heutigen Mittwoch geschlossen bleiben. Davon betroffen ist auch die Kristall-Therme.
Wir haben die Verordnungen für Sie zusammengefasst:
Veranstaltungen:
- Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt - ausgenommen sind davon beispielsweise Stadtverordnetenversammlungen und auch der ÖPNV
- Bei Veranstaltungen mit weniger als 50 Personen muss eine Anwesenheitsliste (Name, Adresse, Telefonnummer) geführt werden, die mindestens vier Wochen aufbewahrt werden muss
Einzelhandel
- Verkaufsstellen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Ausgenommen davon sind Verkaufsstellen für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel.
- Die zuvor benannten Einzelhändler dürfen dann auch an Sonn- und Feiertagen öffnen.
Für den Publikumsverkehr ab sofort geschlossen
- Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Vergnügungsstätten, Prostitutionsstätten und -veranstaltungen, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
- Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliches ist untersagt.
- Die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist ebenfalls untersagt. Ausgenommen sind die Spielplätze, die im Rahmen der Notbetreuung genutzt werden können.
Vereinstätigkeiten
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen werden verboten.
Restaurants und Gaststätten
- Diese dürfen von 6.00 bis 18.00 Uhr für Gäste geöffnet bleiben, sofern die Plätze für Gäste mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt sind.
- Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.
Krankenhäuser und Pflegeheime
- Patienten und Patientinnen in Krankenhäusern, Hospizen und Reha-Einrichtungen dürfen keinen Besuch empfangen.
- Personen, die in Pflege leben, dürfen einmal am Tag Besuch einer Person für eine Stunde empfangen. Ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren oder Personen mit Atemwegsinfektionen.