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Weitere Verordnungen erlassen

Dienstag, 17.03.2020

Was wird geschlossen, was hat weiterhin geöffnet...

Das Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hat am Dienstag neue Verordnungen erlassen, die das gesellschaftliche Leben weiter eingrenzen, in der Hoffnung, die Ausbreitung des Corona-Virus weiter einzugrenzen. Die Verordnungen haben zur Folge, dass u. a. Geschäfte, Fitnessstudios und Schwimmbäder ab dem heutigen Mittwoch geschlossen bleiben. Davon betroffen ist auch die Kristall-Therme.

Wir haben die Verordnungen für Sie zusammengefasst:


Veranstaltungen:

  • Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen sind untersagt - ausgenommen sind davon beispielsweise Stadtverordnetenversammlungen und auch der ÖPNV
  • Bei Veranstaltungen mit weniger als 50 Personen muss eine Anwesenheitsliste (Name, Adresse, Telefonnummer) geführt werden, die mindestens vier Wochen aufbewahrt werden muss

Einzelhandel

  • Verkaufsstellen müssen für den Publikumsverkehr geschlossen werden. Ausgenommen davon sind Verkaufsstellen für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau- und Gartenmärkte, Tierbedarfshandel und der Großhandel.
  • Die zuvor benannten Einzelhändler dürfen dann auch an Sonn- und Feiertagen öffnen.

Für den Publikumsverkehr ab sofort geschlossen

  • Tanzveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Unternehmen, Vergnügungsstätten, Prostitutionsstätten und -veranstaltungen, Kinos, Theater, Konzerthäuser, Museen, Jahrmärkte, Freizeit- und Tierparks, Anbieter von Freizeitaktivitäten und ähnliche Einrichtungen.
  • Der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimmbädern, Fitnessstudios, Tanzstudios und ähnliches ist untersagt.
  • Die Nutzung von öffentlich zugänglichen Spielplätzen ist ebenfalls untersagt. Ausgenommen sind die Spielplätze, die im Rahmen der Notbetreuung genutzt werden können.

Vereinstätigkeiten

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusreisen werden verboten.

Restaurants und Gaststätten

  • Diese dürfen von 6.00 bis 18.00 Uhr für Gäste geöffnet bleiben, sofern die Plätze für Gäste mindestens 1,5 Meter voneinander entfernt sind.
  • Bars, Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Kneipen und ähnliche Einrichtungen sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

Krankenhäuser und Pflegeheime

  • Patienten und Patientinnen in Krankenhäusern, Hospizen und Reha-Einrichtungen dürfen keinen Besuch empfangen.
  • Personen, die in Pflege leben, dürfen einmal am Tag Besuch einer Person für eine Stunde empfangen. Ausgenommen sind Kinder unter 16 Jahren oder Personen mit Atemwegsinfektionen.
Information

Es besteht bei der Auflistung kein Anspruch auf Vollständigkeit. Die vollständige Verordnung vom 17.03.2020 können Sie auf der Seite des Landesrechtsportal Brandenburg nachlesen.