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Wahlen

Landtagswahlen

Am 22. September 2024 wieder wieder gewählt!

Der Brandenburgische Landtag wird alle fünf Jahre in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Als einziges unmittelbar vom Volk gewähltes Verfassungsorgan repräsentiert er das Staatsvolk des Landes Brandenburg. Sitz des Landtags Brandenburg ist Potsdam. 88 Sitze (maximal 110 mit Überhang- und Ausgleichsmandaten) sind zu besetzen.

» Wahlbekanntmachung (Amtsblatt Nr. 37 vom 10.09.2024, Seite 7-10)

Vorläufige Auszählungsergebnisse

Live ab Sonntag, 18.00 Uhr

» Landtagswahl Brandenburg

» Wahlkreis 23

Einsicht in das Wählerverzeichnis

Veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 34 vom 20. August 2024


Bekanntmachung der Stadt Ludwigsfelde
über das Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis und
die Erteilung von Wahlscheinen
für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg am 22. September 2024

  1. Das Wahlberechtigtenverzeichnis für die Wahl zum 8. Landtag Brandenburg für die Stadt Ludwigsfelde wird in der Zeit vom
  2. September 2024 bis 6. September 2024

während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Ludwigsfelde, Bürgerservice, Zimmer 0.02, Rathausstraße 3, 14974 Ludwigsfelde, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Das Wahlberechtigtenverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Jede wahlberechtigte Person hat das Recht, in dem oben genannten Zeitraum die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Personen besteht während des oben genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wahlberechtigtenverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung anderer Personen besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

  1. Wahlberechtigte, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum September 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wählen kann nur, wer in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wahlberechtigtenverzeichnisses (Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis – siehe Nr. 3 dieser Bekanntmachung) stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

  1. Wer das Wahlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift bis zum 6. September 2024 bei der Stadtverwaltung Ludwigsfelde, Rathausstraße 3, 14974 Ludwigsfelde Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen.

Der Einspruch kann die Aufnahme einer neuen Eintragung oder Streichung oder Berichtigung einer vorhandenen Eintragung zum Gegenstand haben. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

  1. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an dieser Wahl

                                      im Wahlkreis 23    Teltow – Fläming I

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahllokal (Wahlbezirk) des jeweiligen Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

  1. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
  2. a) eine wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist,
  3. b) eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist, wenn
  • sie nachweist, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wahlberechtigtenverzeichnis oder die Einspruchsfrist gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis versäumt hat,
  • ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
  • ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wahlberechtigtenverzeichnis zur Kenntnis der Wahlbehörde gelangt ist.
  1. c) Wahlscheine können von in das Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum September 2024, 18 Uhr, bei der Wahlbehörde beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahllokales nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis 15 Uhr am Wahltag (01. September 2019) gestellt werden.

Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der unter Nr. 1 genannten Wahlbehörde beantragt werden. Die antragstellende Person muss Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift angeben. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer Person ihres Vertrauens bedienen.

Die Beantragung eines Wahlscheines ist auch Online zulässig. Das entsprechende Antragsformular steht auf der Homepage der Stadt Ludwigsfelde unter www.ludwigsfelde.de unter der Rubrik Wahlen zur Verfügung

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

  1. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person vor einem Wahlvorstand wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich
  • einen amtlichen Stimmzettel,
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
  • einen amtlichen Wahlbriefumschlag, mit der Anschrift der Wahlbehörde und

-    einem Merkblatt für die Briefwahl mit Datenschutzhinweisen auf der Rückseite

Diese Briefwahlunterlagen werden von der Wahlbehörde, durch die Deutsche Post AG oder per Kurier überbracht.

Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

  1. Stimmabgabe durch Briefwahl

Die wahlberechtigte Person

  1. kennzeichnet persönlich und unbeobachtet ihren Stimmzettel,
  2. legt den Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen Wahlschlag und verschließt diesen,
  3. unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl,
  4. legt den verschlossenen Wahlumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen.

Hat die wahlberechtigte Person einen Stimmzettel verschrieben oder ist der unbrauchbar geworden, so wird ihr auf Verlangen von der Wahlbehörde ein neuer Stimmzettel ausgehändigt. Der verschriebene oder unbrauchbare Stimmzettel wird im Beisein eines Beauftragten der Wahlbehörde vernichtet. Verlorene Wahlscheine und Stimmzettel werden nicht ersetzt.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein oder Stimmzettel nicht zugegangen ist, können ihr bis zum Wahltag (22. September 2024), 15.00 Uhr neue Unterlagen ausgegeben werden.

Eine wahlberechtigte Person, die nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedarf, bestimmt eine Person seines Vertrauens (Hilfsperson), deren Hilfe sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will. Hat die wahlberechtigte Person den Stimmzettel durch eine Hilfsperson kennzeichnen lassen, so hat diese durch Unterschreiben der Versicherung an Eides statt zur Briefwahl zu bestätigen, dass sie den Stimmzettel nach dem Willen der wahlberechtigten Person gekennzeichnet hat. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der wahlberechtigten Person zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erfahren hat.

  1. Der Wahlbriefumschlag ist an die angegebene Stelle so rechtzeitig zu übersenden, dass er dort

spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht.

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Sie können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Ludwigsfelde,

In Vertretung
gez. Christian Großmann

Erster Beigeordneter

Termine & Fristen
  • 17.07.2024 16:00 Uhr
    Frist zu Leistung notwendiger Unterstützungsunterschriften
  • 18.07.2024 12:00 Uhr
    Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge (Termin beim Wahlleiter: 03378 827-102)
  • 27.07.2024 17:00 Uhr
    Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung der Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge
Bekanntmachungen der Stadt Ludwigsfelde
Mustervordrucke und Formulare

Dokumente online ausfüllen:

Wahlvorschläge können auch über diesen Formularserver erfasst werden. Bitte beachten Sie die Hinweise des Formularassistenten. Mit dem Ausfüllen der Anlage 5a oder Anlage 5b werden automatisch alle weiteren benötigten Anlagen ausgefüllt: https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/lwl/kw/index

ACHTUNG: Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Wahlvorschlag zwar online einreichen können, eine persönliche Unterschrift dessen dennoch notwendig ist. Ist diese nicht vorhanden, kann der Wahlvorschlag nicht angenommen werden. Spätester Zeitpunkt für die Einreichung der Wahlvorschläge ist der 04.04.2024 um 12:00 Uhr. Spätester Zeitpunkt für die Leistung einer Unterstützungsunterschrift im Bürgerservice der Stadt Ludwigsfelde ist der 03.04.2024 um 16:00 Uhr.

Wahlleiter

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