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Rückzahlung von Altanschließerbeiträgen an Pächter

Mittwoch, 03.07.2019

Beschluss 1.545.55/413.19 vom 23.05.2019

Die Pächter, die Zahlungen nach § 20 a Absatz 2 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) mit Bezug auf die Altanschließerbeiträge geleistet haben, erhalten sie auf Antrag vollständig in einer Summe, unverzinst in der Höhe zurück, die von ihnen insgesamt eingezahlt wurde.

Voraussetzung ist, dass die Stadt vom Wasserver- und Abwasserentsorgungs Zweckverband Region Ludwigsfelde (WARL) für das jeweils in Rede stehende Grundstück den Altanschließerbeitrag bereits erstattet bekam.

Ausgenommen von dieser Regelung sind

  • die Pächter, die ihre Grundstücke kauften,
  • die Grundstücke, die von der Stadt mit dem Pachtverhältnis an Dritte veräußert wurden sowie
  • die Pachtgrundstücke, bei denen die Stadt als gesetzlicher Vertreter bestellt worden ist.

Antragsberechtigt sind auf Nachweis auch gesetzliche Erben verstorbener Pächter. Anträge können bei der Stadt nur bis zum 31.12.2019 gestellt werden.

Soweit der Stadt Ludwigsfelde durch den WARL für das betreffende Grundstück im Rahmen der Beitragspflicht Zinsen gezahlt wurden, sind auch diese an den Anspruchsberechtigten auszuzahlen.

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