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Leinenpflicht

Dienstag, 05.09.2017

Hunde brauchen für eine artgerechte Haltung Bewegung und Auslauf, allerdings fühlen sich viele Menschen durch freilaufende Hunde belästigt oder sogar bedroht. Nicht selten kommt es zu Konfrontationen zwischen Hundehaltern und anderen Mitbürgern. Die Ursache liegt auf der Hand: Was dem einen ein durchaus natürliches Bedürfnis seines treuen Vierbeiners, gerät dem anderen häufig zum Ärgernis.

Die Leinenpflicht für Hunde ist klar geregelt. Für den Wald treffen die Bestimmungen des Brandenburger Waldgesetzes zu. In dessen Paragraph 15, Absatz  8, steht: „Hunde dürfen nur angeleint mitgeführt werden. Dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der Ausübung der Jagd sowie Polizeihunde“.

In der Stadt Ludwigsfelde und den Ortsteilen ist es den Hundehaltern zwar nicht untersagt, ihr Tier frei laufen zu lassen, aber auch dort gibt es das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Lt. § 5 (2) der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Stadtordnung) dürfen Tiere allerdings nicht auf Kinderspiel- und Bolzplätze mitgenommen werden.

In Bezug auf das Führen von Hunden gilt § 2 Abs. 1 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg. Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und sicher zu führen.

Was die Leinenpflicht noch angeht, so besagt § 3 Abs. 1, dass Hunde an der Leine zu führen sind bei:

  • öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen  Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • auf Sport und Campingplätzen
  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park, Garten- und Grünanlagen,
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen.