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Um Eltern in der Corona-Zeit besser zu unterstützen, soll der Anspruch auf Kinderkrankentage verdoppelt und ausgeweitet werden. Bundestag und Bundesrat haben den Weg dafür frei gemacht.
Voraussetzungen sind, dass:
Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Regelung tritt rückwirkend zum 5. Januar in Kraft treten.
Neu ist, dass der Anspruch auch in den Fällen besteht, in denen das Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut wird, weil die Schule oder die Einrichtung zur Kinderbetreuung pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt beziehungsweise der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten.
Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat die Stadt Ludwigsfelde eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen verwendet wird und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.
Bitte wenden Sie sich in diesem Fall per E-Mail an die betreffende Einrichtung:
Kindertagesstätte "Knirpstreff" | knirpsentreff@web.de |
Kindertagesstätte "Villa Kunterbunt | kita-genshagen@mail.de |
Kindertagesstätte "Bummi" | kita-gross-schulzendorf@mail.de |
Kindertagesstätte "Grashüpfer" | kita-grashuepfer@mail.de |
Kindertagesstätte "Benjamin Blümchen" | kitabbl@mail.de |
Kindertagesstätte "Kleeblatt" | kita-kleeblatt@mail.de |
Kindertagesstätte "Märchenland" | kita.maerchenland@mail.de |
Kindertagesstätte an der Theodor-Fontane-Grundschule | hort2-ludwigsfelde@web.de |
Kindertagesstätte "Zwiebelchen" | hort-zwiebelchen@mail.de |
Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.