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Bekanntmachung der Stadt Ludwigsfelde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag und zur Wahl der Landrätin oder des Landrates am 26. September 2021
1. Das Wählerverzeichnis der Stadt Ludwigsfelde wird in der Zeit vom 6. September bis 10. September 2021 bei der Stadtverwaltung Ludwigsfelde, Bürgerservice, Raum 0.02, Rathausstraße 3, für wahlberechtigte Personen zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
Die Einsichtnahme ist ausschließlich während der allgemeinen Sprechzeiten des Bürgerservice wie folgt möglich:
Montag und Mittwoch von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Personen, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 6. September bis 10. September 2021, spätestens am 10. September 2021 bis 12.00 Uhr bei der Stadtverwaltung Ludwigsfelde, Rathausstraße 3, 14974 Ludwigsfelde, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 5. September 2021 eine Wahlbenachrichtigung.Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl
oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, wenn
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24. September 2021, 18.00 Uhr, bei der Wahlbehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem weißen Wahlschein für die Wahl zum Deutschen Bundestag erhält die wahlberechtigte Person für diese Wahl
Mit dem orangenen Wahlschein für die Wahl der Landrätin oder des Landrates erhält die wahlberechtigte Person für diese Wahl
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Wahlbehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlagen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Personen, die erst zur Stichwahl wahlberechtigt sind, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein zugestellt.
Ludwigsfelde, 17.08.2021
gez. Andreas Igel
Bürgermeister
Archivbild: Stadt Ludwigsfelde
Weitere Informationen zur Bundestagswahl und Landratswahl am 26.09.2021 finden Sie hier