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Kontaktdaten
Rathausstraße 3

Verwarngeld

(Parkverstoß oder geringfügige Geschwindigkeitsüberschreit­ung)

Allgemeine Informationen

Sobald ein geringfügiger Verstoß wegen Falschparkens oder Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, ergeht eine Schriftliche Verwarnung. Zwischen dem Verstoß und dem Erhalt des Schreibens liegt ca. 1 Woche.

Das Verwarngeld ist bis 55,- Euro festgesetzt. Für diese Verstöße werden keine Punkte in das Verkehrszentralregister beim Kraftfahrtbundesamt eingetragen.

Die Verwarnung wird akzeptiert

Der festgesetzte Betrag ist innerhalb einer Woche nach Erhalt der schriftlichen Verwarnung / Anhörung oder Fahrerermittlung auf das angegebene Konto einzuzahlen, hierbei ist unbedingt die Verwarnungsnummer / das Kassenzeichen anzugeben. Die Angelegenheit ist damit erledigt.

Die Verwarnung wird nicht akzeptiert

In diesem Fall gilt das Schreiben als Anhörung, das bedeutet, der Empfänger kann sich zu der Beschuldigung äußern.

  1. Wenn eine Aussage zur Sache vorgenommen werden soll, dann muss dies
    innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens erfolgen. Unter Berücksichtigung der Äußerung wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ein Bußgeldbescheid bzw. Kostenbescheid erlassen wird.
  2. Sofern eine Aussage unterbleibt, kann ohne weitere Anhörung ein
    Bußgeldbescheid erlassen werden.

Zusätzliche Kosten bei einem Bußgeldbescheid

Bei Erlass eines Bußgeldbescheides kommen zum ursprünglich festgesetzten Verwarnungsbetrag weitere Kosten (Gebühren und Auslagen) in Höhe von mindestens 23,50 Euro hinzu.

Eine andere Person ist gefahren

Sollte eine andere Person den Verstoß begangen haben, ist dies innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens unter Benennung der verantwortlichen Person auf dem Anhörungsbogen mitzuteilen. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die auf dem Anhörungsbogen angegebene Person. Für den Fahrzeughalter ist die Angelegenheit damit zunächst erledigt.

Sollte allerdings nach den vorgenommenen Angaben keine verantwortliche Person ermittelt werden können, können dem Halter die Kosten des Verfahrens (Halterhaftung) auferlegt bzw. ein Antrag auf Fahrtenbuchauflage gestellt werden. Dasselbe gilt, wenn der Aufwand für die Ermittlung der verantwortlichen Person unverhältnismäßig hoch ist.

Hinweis - Zeugnisverweigerungsrecht

Angaben zur Sache können verweigert werden, wenn ein Angehörigenverhältnis zur verantwortlichen Person besteht. Außerdem kann die Auskunft auf solche Fragen verweigert werden, durch die man sich selbst belasten würde.

Sollten noch Fragen zur Anhörung oder Bußgeldbescheid bestehen, kann man sich an die zuständige Sachbearbeitung bei der Bußgeldstelle wenden. Die Telefonnummer und der zuständige Sachbearbeiter sind dem Schreiben zu entnehmen.

Bei Rückfragen ist in jedem Fall das Aktenzeichen / Kassenzeichen anzugeben (beginnend mit "6620" , oder ''6640" unter 'Mein Zeichen').

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