- Rathaus & Bürgerservice
- Medien, Kultur & Neuigkeiten
- Stadt, Umland & Tourismus
- Leben & Wohnen in Lu
- Wirtschaft & Gewerbe
Erteilung einer Erlaubnis zum Schaustellen von Personen
Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis. Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o. ä. Charakter.
Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.
Der Gewerbebetrieb darf in Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen, insbesondere dürfen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit nicht zu befürchten sein.
Die Beantragung zur Erteilung einer Erlaubnis zum Schaustellen von Personen erfolgt auf einem Formblatt, muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post an die zuständige Dienststelle gesandt werden.
Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen beträgt die Bearbeitungsdauer etwa 5 Tage.
Für eine Erlaubnis mit unbeschränkter Geltungsdauer ist kann die einmalige Gebühr 128,00 Euro bis 767,00 Euro betragen.
Für eine Erlaubnis mit beschränkter Geltungsdauer kann die einmalige Gebühr 51,00 Euro bis 256,00 Euro betragen.
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. § 11 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg BB)
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. § 16 GebG Bbg BB