Negativzeugnis
Vorkaufsrecht nach § 24 ff Baugesetzbuch
Vorkaufsrecht nach § 24 ff Baugesetzbuch
Nach § 24 ff Baugesetzbuch steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht, beim Kauf von Grundstücken innerhalb des Gemeindegebietes zu.
Die Beteiligung der Gemeinde hinsichtlich eines bestehenden Vorkaufsrechtes und dessen Inanspruchnahme erfolgt durch die am Kaufvertrag beteiligten Notare.