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Um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu bieten, Serviceleistungen ohne Wartezeiten im Warteraum in Anspruch zu nehmen, bitten wir Sie, sich im Voraus einen Termin im Standesamt zu buchen. Hier geht's zur Terminbuchung
Die ledige, geschiedene oder verwitwete Mutter hat das Recht, dem Kind den Familiennamen des Kindesvaters als Geburtsnamen zu erteilen.
Dies kann auch schon mit der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung geschehen.
Zur Beurkundung müssen beide Elternteile im Standesamt vorsprechen, da der Kindesvater mit seiner Unterschrift seine Zustimmung geben muss.
Haben die Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind erklärt (oder sind die Eltern miteinander verheiratet, haben aber getrennte Namensführung) so müssen sie beim Standesamt den Geburtsnamen des Kindes gemeinsam bestimmen.
Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist Bedingung.
Für die Beurkundung einer Namenserteilung wird eine Gebühr von 37,00 Euro erhoben.
(Gebührengesetz für das Land Brandenburg, zuletzt geändert am 15.09.2022)
Verwitwete oder rechtskräftig Geschiedene können Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Diese Erklärung kann beim Standesamt des Hauptwohnsitzes abgegeben und muss dem jeweiligen Standesamt der Eheschließung übersandt werden.
Vorsprache / Zuständige Dienststelle:
Persönliche Vorsprache im Standesamt ist unbedingt erforderlich.
Die Gebühr für die Wiederannahme eines früheren Namens beträgt 43,00 Euro. Hinzu kommt die Gebühr für eine neu auszustellende Urkunde, diese beträgt 16,00 Euro.
(Gebührengesetz für das Land Brandenburg, zuletzt geändert am 18.09.2024)