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Jeden 1. und 3. Samstag
von 09:00 – 13:00 Uhr
Kontaktdaten
Rathausstraße 3

Namenserteilung

Öffnungszeiten:

Um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu bieten, Serviceleistungen ohne Wartezeiten im Warteraum in Anspruch zu nehmen, bitten wir Sie, sich im Voraus einen Termin im Standesamt zu buchen. Hier geht's zur Terminbuchung

Allgemeine Informationen:

Die ledige, geschiedene oder verwitwete Mutter hat das Recht, dem Kind den Familiennamen des Kindesvaters als Geburtsnamen zu erteilen.

Dies kann auch schon mit der vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung geschehen.

Zur Beurkundung müssen beide Elternteile im Standesamt vorsprechen, da der Kindesvater mit seiner Unterschrift seine Zustimmung geben muss.

Haben die Eltern die gemeinsame Sorge für das Kind erklärt (oder sind die Eltern miteinander verheiratet, haben aber getrennte Namensführung) so müssen sie beim Standesamt den Geburtsnamen des Kindes gemeinsam bestimmen.

Benötigte Unterlagen:

  • Vaterschaftsanerkennung
  • ggfs. Abschrift der Sorgeerklärung
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Eheurkunde

Vorsprache:

Eine persönliche Vorsprache im Standesamt ist Bedingung.

Gebühren:

Für die Beurkundung einer Namenserteilung wird eine Gebühr von 37,00 Euro erhoben.

(Gebührengesetz für das Land Brandenburg, zuletzt geändert am 15.09.2022)

Wiederannahme des Geburtsnamens

Verwitwete oder rechtskräftig Geschiedene können Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den sie bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt haben. Diese Erklärung kann beim Standesamt des Hauptwohnsitzes abgegeben und muss dem jeweiligen Standesamt der Eheschließung übersandt werden.

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Urkundlicher Nachweis über die vorherige Namensführung
  • aktuelle Eheurkunde / beglaubigte Ablichtung aus dem Familienbuch der Ehe mit Auflösungsvermerk (wird beim Heiratsstandesamt ausgestellt)

Vorsprache / Zuständige Dienststelle:
Persönliche Vorsprache im Standesamt ist unbedingt erforderlich.

Gebühren:

Die Gebühr für die Wiederannahme eines früheren Namens beträgt 37,00 Euro. Hinzu kommt die Gebühr für eine neu auszustellende Urkunde, diese beträgt 15,00 Euro.

(Gebührengesetz für das Land Brandenburg, zuletzt geändert am 15.09.2022)

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