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Doppelnamen entstehen, wenn einem Familienname ein anderer Familienname vorangestellt oder angefügt wird. Der Doppelname gilt als ein Familienname.
Doppelnamen können nach deutschem Recht insbesondere in folgenden Fällen entstehen. Der Partner, dessen Geburtsname nicht zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt wird, kann durch Erklärung im Standesamt dem gemeinsamen Familiennamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Diese Erklärung ist einmalig, kann aber widerrufen werden.
In den meisten Fällen werden Erklärungen zum Doppelnamen bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft abgegeben.
Zuständig für nachträgliche Erklärungen über die Führung eines Doppelnamens ist jedes Standesamt. Diese Namenserklärung muss aber an das jeweilige Heiratsstandesamt zur Eintragung und damit zur Wirksamkeit übersandt werden.
Für die Namenserklärung wird eine Gebühr in Höhe von 37,00 Euro erhoben.
(Gebührengesetz für das Land Brandenburg, zuletzt geändert am 15.09.2022)