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Im Gewerbezentralregister sind Bußgeldentscheidungen gegen Gewerbetreibende sowie die Versagung und der Widerruf von Gewerbeerlaubnissen eingetragen. Per Antrag kann man für das eigene Unternehmen Auskunft Über eventuelle Eintragungen im Gewerbezentralregister bekommen.
Der Geschäftsführer bzw. Vorstandsvorsitzende kann für sein Unternehmen in dem Bereich der Verwaltung, in dem die Firma den Hauptsitz hat bzw. eine Zweigniederlassung unterhält, einen entsprechenden Antrag stellen und erhält Auskunft über den sie betreffenden Inhalt des Registers.
Die Bearbeitung der Antragsannahme dauert etwa 10 Minuten (ohne Wartezeit). Einschließlich der Postwege ist mit einer Bearbeitungszeit im Gewerbezentralregister beim Generalbundesanwalt von etwa 2 bis 3 Wochen zu rechnen.
Der Antrag wird an das Gewerbezentralregister weitergeleitet.
Bei Antragstellung ist eine Gebühr in Höhe von 13,00 Euro zu entrichten.
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. § 11 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg BB)
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. § 16 GebG Bbg BB