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Ärger wegen LKWs und Kleintransportern in Wohngebieten

Mittwoch, 13.07.2022

Bestehende Rechtslage ist eindeutig – Parkverbot erst über 7,5 Tonnen

Immer wieder gibt es unter den Ludwigsfeldern Verärgerung über Kleintransporter und LWKs, die in den Wohngebieten parken und somit den bereits knappen Parkraum noch mehr strapazieren.

Die bestehende Rechtslage hierzu stellt sich hierbei wie folgt dar: Nach § 12 Abs. 3a StVO ist für schwerere Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zu bestimmten Zeiten in den besonders geschützten Gebieten das regelmäßige Parken verboten. Die Vorschrift dient dem Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigungen. Zu solchen Belästigungen kann es insbesondere durch ankommende oder abfahrende schwere Kraftfahrzeuge kommen.

Es soll dem Missbrauch der Straße als Betriebshof entgegengewirkt werden. Dazu gehören auch die Fälle, in denen die Fahrer ihren Lastzug am Abend bzw. Wochenende vor ihrer in einem Wohngebiet gelegenen Wohnung regelmäßig parken, um unmittelbar von ihrer Wohnung aus die Fahrt wieder antreten zu können, ohne vorher noch ihre Arbeitsstelle aufsuchen zu müssen.

Nur Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und Kraftfahrzeuganhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht über zwei Tonnen, mit einem Zugfahrzeug verbunden oder nicht, fallen unter die Vorschrift.

Der Kraftfahrzeugbegriff ist umfassend. Es fallen nicht nur Lastkraftwagen darunter, sondern auch Omnibusse, Wohnmobile, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Sattelzugmaschinen mit und ohne Auflieger. Kraftfahrzeuganhänger sind nach § 18 Abs. 1 StVZO die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Fahrzeuge mit Ausnahme von betriebsunfähigen Fahrzeugen, die abgeschleppt werden.

Der zeitliche Geltungsbereich ist täglich begrenzt auf die Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie auf Sonn- und Feiertage. Der räumliche Geltungsbereich der Vorschrift erstreckt sich auf besonders schutzwürdige Gebiete innerhalb geschlossener Ortschaften. § 12 Abs. 3a StVO hat den Anwendungsbereich räumlich weiter eingeschränkt und zählt die geschützten Gebiete positiv wie folgt auf:

  • reine und allgemeine Wohngebiete,
  • Sondergebiete, die der Erholung dienen,
  • Kurgebiete und

Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen (§ 3 BauNVO). Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 BauNVO). Sondergebiete, die der Erholung dienen, sind insbesondere Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete und Campingplatzgebiete (§ 10 BauNVO). Kurgebiete und Klinikgebiete fallen unter die sonstigen Sondergebiete (§ 11 BauNVO).

Die Vorschrift gilt auf allen öffentlichen Verkehrsflächen in den geschützten Gebieten, also auch auf öffentlichen Parkplätzen. Das Parkverbot gilt aber dann nicht, wenn Parkplätze „entsprechend“ gekennzeichnet sind. Diese sind dabei so anzulegen, dass die Wohnbevölkerung und die Erholungssuchenden in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Sie müssen als solche besonders gekennzeichnet und auch für schwere Fahrzeuge zugelassen sein.

Die Überprüfung der Kfz-Kennzeichen der über Nacht parkenden Lkw hat regelmäßig ergeben, dass sie ein zulässiges Gesamtgewicht von 7,49 Tonnen haben. Die Lkw unter 7,5 Tonnen fallen somit nicht unter diese Vorschriften und dürfen am rechten Fahrbahnrand parken.