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Gewässerunterhaltung im Rousseau-Park

Mittwoch, 04.11.2026

Arbeiten vom 16. bis 20. November – Grundstückszufahrten und Arbeitsbereiche freihalten

Der Wasser- und Bodenverband „Nuthe-Nieplitz“ führt vom 16. bis 20. November 2026 planmäßige Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern 2. Ordnung im Bereich des Rousseau-Parks durch. In wasserwirtschaftlichen Bedarfsfällen, insbesondere zur Sicherung des Wasserabflusses oder zur Hochwasservorsorge, können Unterhaltungsarbeiten auch außerhalb dieses Zeitraums erforderlich werden.

Die Durchführung der Arbeiten sowie die damit verbundene vorübergehende Nutzung angrenzender Grundstücke erfolgen auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie des § 84 Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG).

Rousseau-Park Ludwigsfelde Luftbild

Im Rahmen der Gewässerunterhaltung sind von Eigentümern, Anliegern, Hinterliegern und Nutzungsberechtigten insbesondere folgende Maßnahmen zu dulden:

  • Betreten und Befahren der Grundstücke durch Mitarbeiter des Verbandes oder beauftragte Unternehmen,
  • vorübergehende Nutzung der Grundstücke zur Durchführung der Arbeiten,
  • Ablage und Einebnung von Mähgut, Kraut und Aushub,
  • erforderlichenfalls die Entnahme von Bestandteilen für Unterhaltungszwecke,
  • standortgerechte Bepflanzungen im Interesse der Gewässerunterhaltung und naturnahen Entwicklung.

Alle Handlungen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren könnten, sind zu unterlassen.

Entlang der Gewässer ist ein mindestens 5,00 Meter breiter Unterhaltungskorridor, gemessen ab der Böschungsoberkante landeinwärts, freizuhalten. Die Gewässer und angrenzenden Bereiche müssen für die eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge uneingeschränkt erreichbar sein.

Anlagen im Gewässerbereich oder innerhalb des Unterhaltungskorridors, wie beispielsweise Zäune, feste Einfriedungen oder Gehölzpflanzungen, bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung und können zu einem erhöhten Unterhaltungsaufwand führen. Entstehende Mehrkosten aufgrund solcher Erschwernisse können gemäß den gesetzlichen Vorschriften dem Verursacher beziehungsweise Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt werden.

Sollten Unterhaltungsarbeiten aufgrund fehlender Baufreiheit oder sonstiger Erschwernisse nicht planmäßig durchführbar sein, können die notwendigen Maßnahmen durch Fremdunternehmen ausgeführt werden. Die dadurch entstehenden Kosten können dem jeweiligen Grundstückseigentümer in Rechnung gestellt werden.

Gefährdete Anlagen wie Grenzsteine sowie Rohrleitungsein- oder -ausläufe sind durch einen deutlich sichtbaren Pfahl zu kennzeichnen, der mindestens 1,80 Meter über die Geländeoberkante hinausragt.

Für Rückfragen oder erforderliche Abstimmungen steht der Wasser- und Bodenverband „Nuthe-Nieplitz“ zur Verfügung.