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Neue Regelungen für Darlehensvermittler und Weiterbildungspflichten

Freitag, 30.10.2026

Änderungen in der Gewerbeordnung und Darlehensvermittlerverordnung ab 2026

Zum 20. November 2026 treten wichtige Änderungen für Darlehensvermittler in Kraft. Gleichzeitig entfällt die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Gewerbeordnung (GewO).

Neue Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler

Die Vermittlung von Verbraucherdarlehen wird künftig durch den neuen § 34k GewO eigenständig geregelt. Gewerbetreibende, die entsprechende Darlehen vermitteln, benötigen grundsätzlich eine Erlaubnis nach dieser Vorschrift. Hinzu kommen Anforderungen an die Sachkunde, die Registrierung im Vermittlerregister und die regelmäßige Weiterbildung.

Foto: KI-generiert

Für bereits tätige Darlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO gelten Übergangsregelungen. Wer die Tätigkeit weiterhin ausüben möchte, sollte die neue Erlaubnis bis zum 31. Mai 2027 beantragen, um das vereinfachte Übergangsverfahren nutzen zu können. Die bisherige Erlaubnis gilt längstens bis zum 19. November 2027. Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehen gelten weiterhin die besonderen Regelungen des § 34i GewO.

Wegfall der Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler

Seit dem 24. Juli 2026 besteht für Immobilienmakler nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO keine gesetzliche Verpflichtung mehr, innerhalb von drei Kalenderjahren 20 Stunden Weiterbildung nachzuweisen. Die bisherige Weiterbildungspflicht wurde aufgehoben. Für Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO bleibt die gesetzliche Weiterbildungspflicht hingegen bestehen.

Weitere Informationen

Gewerbetreibende sollten prüfen, welche Regelungen für ihre jeweilige Tätigkeit gelten und ob aufgrund der gesetzlichen Änderungen Handlungsbedarf besteht. Weitere Informationen erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde oder der örtlichen Industrie- und
Handelskammer.