Im Laufe der Zeit wurde der Begriff „Vollgeschoss“ einige Male uminterpretiert bzw. verändert. Nachfolgend sind die unterschiedlichen Definitionen des Begriffes „Vollgeschoss“ aufgeführt. WICHTIG für die Betrachtung und Bewertung von Bauvorhaben ist der Zeitpunkt des jeweiligen Satzungsbeschlusses (z. B. Bebauungsplan), da die zu der Zeit geltende Definition herangezogen werden muss:
für die Zeit vom 20. Juli 1990 bis 30. Juni 1994
„Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.“
für die Zeit vom 1. Juli 1994 bis 31. Dezember 1997
„Vollgeschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschosse.“
für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 31. August 2003
„Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen dienen (Installationsgeschosse), gelten nicht als Vollgeschosse.“
seit 1. September 2003
„Vollgeschosse sind alle oberirdischen Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragt. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung technischer Gebäudeausrüstungen dienen (Installationsgeschosse), sowie Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Vollgeschosse.“