Negativzeugnis

Vorkaufsrecht nach § 24 ff Baugesetzbuch

Allgemeine Informationen:

Nach § 24 ff Baugesetzbuch steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht, beim Kauf von Grundstücken innerhalb des Gemeindegebietes zu.
Die Beteiligung der Gemeinde hinsichtlich eines bestehenden Vorkaufsrechtes und dessen Inanspruchnahme erfolgt durch die am Kaufvertrag beteiligten Notare.

Es werden Auskünfte erteilt zu:

  • bestehendem Vorkaufsrecht
  • die durch die Gemeinde beabsichtigte Inanspruchnahme
  • Ausfertigung von Negativzeugnissen gem. § 24 ff BauGB
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