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Verschärfung der Testpflicht in TF

Dienstag, 17.08.2021

Inzidenz 5 Tage in Folge über 20 – keine kostenlosen Bürgertests mehr ab 11. Oktober

Testnachweispflicht

Nach dem stetigen Anstieg der SARS-CoV-2-Infektionszahlen im Landkreis Teltow-Fläming macht das Gesundheitsamt auf das Überschreiten der 7-Tage-Inzidenz-Marke von 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen aufmerksam.

Mit sofortiger Wirkung (17. August 2021) tritt die Testnachweispflicht hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus in Kraft.

Diese ist durch die zweite SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg (2. SARS-CoV-2-UmgV) bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 20 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen vorgeschrieben.


Welche Angebote und Einrichtungen sind neu von der Testpflicht betroffen?

  • körpernahe Dienstleistungen — wenn die Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. Gilt nicht bei der Erbringung medizinischer, pflegerischer oder therapeutischer Leistungen.
  • Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen — gilt nicht für Gäste, die in Außenbereichen bewirtet werden oder die Sanitäreinrichtungen der Gaststätte aufsuchen.
  • Beherbergungsstätten
  • Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge
  • Sport in Innenräumen — Für nicht volljährige Sportausübende ist auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests zulässig.
  • Innenspielplätze
  • bestimmte Kultur- und Freizeiteinrichtungen, inklusive Hallenbäder — gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Freibäder und für Angebote in Zusammenhang mit Übernachtungsangeboten nach § 13 2. SARS-CoV-2-UmgV.
  • künstlerische Amateurensembles — gilt nicht für Ensembles, bei denen nicht gesungen wird und keine Blasinstrumente gespielt werden.
  • Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen — Teilnehmende sowie Lehrkräfte müssen einmal in der Woche vor Beginn des ersten Unterrichtstages oder der ersten Lehrveranstaltung in Präsenz einen Testnachweis vorlegen. Bei Unterricht oder Lehrveranstaltungen an mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen sind zwei Nachweistestungen pro Woche Pflicht. Gilt nicht für Veranstaltungen, die ausschließlich unter freiem Himmel stattfinden sowie für Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Falle des Einzelunterrichts. Für nicht Volljährige ist auch eine von einer sorgeberechtigten Person unterzeichnete Bescheinigung über das negative Ergebnis eines ohne fachliche Aufsicht durchgeführten Selbsttests zulässig.
  • sonstige Veranstaltungen  — Zutrittsgewährung nur mit Testnachweis, Vorlagepflicht gilt nicht für Veranstaltungen unter freiem Himmel mit bis zu 750 gleichzeitig teilnehmenden Besucherinnen und Besuchern sowie für Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit bis zu 200 gleichzeitig teilnehmenden Personen. Das betrifft auch Dorf- und Volksfeste.

Wo muss wie bisher ein Test nachgewiesen werden?

  • in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
  • in Schulen, Horteinrichtungen, Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen
  • bei der Ausübung von Kontaktsport
  • in Diskotheken, Clubs, Festivals
  • bei sexuellen Dienstleistungen

Wer ist nicht von der Testnachweispflicht betroffen?

  • Geimpfte und Genesene nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung.
  • Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr vorbehaltlich des § 22 Absatz 1 bis 3 der 2. SARS-CoV-2-UmgV Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr.

Testnachweis

Der Testnachweis muss in Form von ausgestellten PCR- oder Antigen-Schnelltestungen erfolgen. Die Testung muss:

  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfinden, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (Schulen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens),
  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, welches die dafür erforderliche Ausbildung oder Erfahrung und Kenntnis besitzt, erfolgen oder
  • von einem Leistungsbringer nach der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht werden.

Der Testnachweis darf nicht weiter als 24 Stunden zurückliegen. Bei PCR-Testungen für Besucher und Besucherinnen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens darf die zugrunde liegende PCR-Testung nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen.


Ende der kostenlosen Bürgertests

Ab dem 11. Oktober 2021 gibt es keine kostenlosen (vom Bund finanzierten) Bürgertests mehr in den Apotheken und Testzentren. Ausgenommen von dieser Regelung sind Personen, welche nicht geimpft werden können und für die keine Impfempfehlung vorliegt (z. B. Schwangere sowie Kinder unter 18 Jahren).


AHA+L-Regeln weiterhin beachten!

Noch einmal: SARS-CoV-2-Virus-Geimpfte sind von den Testnachweispflichten ausgenommen. Trotzdem fordert das Gesundheitsamt Teltow-Fläming weiterhin alle Bürger*innen – auch geimpfte oder genesene Personen – auf, die "AHA+L+A-Regeln" einzuhalten (Abstand halten, Hygiene beachten, im Alltag Maske tragen, regelmäßig lüften und Corona-Warn-App nutzen).

Durch gegenseitigen Schutz und Rücksichtnahme lässt sich die Ausbreitung des Corona-Virus verlangsamen, wodurch Verschärfungen der Umgangsverordnung verzögert oder gar vermieden werden können.