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Standortbezogene Notbetreuung

Dienstag, 15.02.2022

Stadt bereitet Prozess für Notbetreuung in Kitas und Kindertagespflegestellen vor

Die Stadt Ludwigsfelde hat einen Prozess für die Notbetreuung in Kindertagesstätten oder in Kindertagespflegestellen organisiert,

  • falls das zuständige Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat oder
  • weil die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Betreuungszeiten aufrecht zu erhalten. Das Vorgehen ist mit allen Kita-Trägern in der Stadt besprochen

Grundsätzlich ist das Ziel, die Einrichtungen offen zu halten. Sollte die Betreuung an einzelnen Standorten nicht möglich sein, gibt es folgenden Stufenplan für nicht in Quarantäne befindlichen Kinder:

  1. Aufruf an die Eltern, die Kinder möglichst zu Hause zu betreuen
  2. Einschränkung der Öffnungszeiten
  3. Verteilung von Kindern auf andere Einrichtungen bei freien Kapazitäten
  4. Notbetreuung
  5. Schließung der Einrichtung

Eltern der betroffenen Einrichtung können dann einen Antrag auf Notbetreuung bei der Stadt Ludwigsfelde stellen. So sieht es die Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg in Rücksprache mit dem Jugendamt des Landkreises Teltow-Fläming vor. Betreut werden dann nur noch die Kinder mit einem nachgewiesenen Anspruch auf Notbetreuung.

Die Einrichtung wägt die Entscheidung gemeinsam mit dem Träger zur aktuellen Lage im jeweiligen Haus ab und signalisiert die Unmöglichkeit der Betreuung gegenüber den Eltern, dem Jugendamt und der Stadt. Falls es an einem Standort zur Einschränkung der Betreuung nach dem oben genannten Stufenplan kommt, haben in der Stufe 4 folgende Kinder einen Anspruch auf Notbetreuung:

  • Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind
  • Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in der kritischen Infrastruktur tätig ist (siehe Liste unten), soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann
  • Kinder von Alleinerziehenden in begründeten Einzelfällen, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann

Möchten Eltern diesen Anspruch geltend machen, müssen Sie einen Antrag unter https://www.ludwigsfelde.de/rathaus-und-buergerservice/buergerservice/downloads-und-formulare/KITA- Antrag auf Notbetreuung“ herunterladen und ausfüllen und beim Sachgebiet Bildung, Jugend, Soziales und Sport unter notbetreuung@ludwigsfelde.de einreichen. Anträge werden erst entgegengenommen, wenn die Betreuungseinrichtung die Eltern darüber informiert hat, dass eine Notbetreuung nicht mehr verhindert werden kann. Dennoch empfehlen wir Ihnen, vorsorglich den Antrag herunterzuladen, auszufüllen und vom Arbeitgeber bestätigen zu lassen. So kann eine zügige Bearbeitung der Anträge sichergestellt werden.

Erst mit einem aktuellen Bescheid bzw. einem Anruf des zuständigen Sachgebietes kann das Kind in die Kindertageseinrichtung gebracht werden. Ältere Bescheide über die Zulassung zur Notbetreuung sind nicht mehr gültig.

Die Einrichtungen teilen den Eltern auch mit, wann die Einschränkungen wieder zurückgenommen werden und ein Regelbetrieb für alle Kinder angeboten werden kann.

Zur kritischen Infrastruktur zählen folgende Bereiche:

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung,
  • Schulen sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung,
  • Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  • Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  • Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  • Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  • Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  • Logistikbranche (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer) für die Grundversorgung,
  • Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  • Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste,
  • Bestattungsunternehmen (einschließlich Krematorien).