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Pflicht zu Mund-Nasenschutz in ÖPNV und Einzelhandel

Dienstag, 28.04.2020

Eindämmung Corona-Virus: Pflicht zu Mund-Nasenschutz in ÖPNV und Einzelhandel

Zur weiteren Eindämmung des Corona-Virus gilt in Brandenburg ab Montag, 27. April 2020, im öffentlichen Nahverkehr und im Einzelhandel eine Pflicht zum Mund-Nasenschutz. Das hat die Landesregierung am 24. April mit einer Änderung der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in einer Telefonschaltkonferenz beschlossen.

Die Höchstzahl der Teilnehmer bei Versammlungen unter freiem Himmel wird ab 4. Mai von bisher 20 Personen auf bis zu 50 erhöht. Dafür sind jedoch für jeden Einzelfall Genehmigungen der zuständigen Behörden erforderlich. Mit dieser Höchstzahl sind ab 4. Mai auch wieder Gottesdienste erlaubt. Festgelegt wurde auch, dass Friseurbetriebe ab 4. Mai wieder öffnen dürfen. Die Verordnung gilt ansonsten in ihrer Fassung vom 17. April bis längstens zum 8. Mai weiter.

Die Erleichterungen - Versammlungen entsprechend Artikel 8 Grundgesetz, Gottesdienste und Friseurbetriebe - gelten jedoch nur bei strikter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln. Erfolgt dies nicht, können die entsprechenden Veranstaltungen untersagt werden. Verantwortlich sind die Veranstalter, beispielsweise die jeweilige Religionsgemeinschaft.

In der Verordnung ist neu und wörtlich festgelegt zum Einzelhandel und zur Nutzung des ÖPNV:

„Ab dem 27. April 2020 haben alle Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie Fahrgäste bei der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie."

Zum ÖPNV gehört auch die Nutzung von Regionalbahnen und Regionalexpress. Die Landesregierung geht davon aus, dass sich alle an diese Vorgaben halten. Bisher sind deshalb diese Aspekte nicht im Katalog der Ordnungswidrigkeiten enthalten. Menschen mit Behinderungen und diejenigen Personen mit entsprechenden gesundheitlichen Gründen müssen nur dann eine Nase-Mund-Abdeckung tragen, wenn sie dazu in der Lage sind. Zu Gottesdiensten und religiösen / nichtreligiösen Veranstaltungen heißt es in der Verordnung und sind damit ab 4. Mai erlaubt:

  • „Gottesdienste, religiöse Veranstaltungen und Zeremonien der Religionsgemeinschaften in Kirchen, Synagogen, Moscheen, Tempeln und Gebetsräumen mit bis zu 50 Personen; die Veranstalter haben sicherzustellen, dass die Hygienestandards .... beachtet und eingehalten werden".
  • „nichtreligiöse Bestattungen mit bis zu 50 Personen und Trauerfeiern im privaten und familiären Bereich mit bis zu 20 Personen sowie die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis".