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Das Kabinett hat am vergangenen Dienstag die SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung beschlossen. Sie tritt am 3. April in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 30. April 2022. Grundlage ist der neue § 28a Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) des Bundes, nach dem die Länder nur noch wenige sogenannte Basisschutzmaßnahmen ohne Parlamentsbeschluss anordnen können. Dazu zählen die Maskenpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie im öffentlichen Personennahverkehr und die Testpflicht in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens sowie in Schulen und Kitas. Die aktuelle SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt noch bis zum Ablauf des 2. April.
Mit der neuen SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Basismaßnahmenverordnung gilt zum Schutz besonders vulnerabler Personen ab dem 3. April im Land Brandenburg folgendes:
Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens:
Maskenpflicht in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs:
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
Wichtig: Diese Ausnahmen gelten nicht für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Tageskliniken sowie voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen.
Keine Maskenpflicht mehr in Schulen
In Schulen gilt ab dem 3. April keine Maskenpflicht mehr. Schülerinnen und Schüler aller Jahrgänge müssen also im Unterricht keine Masken mehr tragen.
Testpflicht für nicht-immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
Alle Beschäftigten in Krankenhäusern, voll- und teilstationären Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylsuchenden und Geflüchteten, ambulanten Pflegediensten sowie Maßregelvollzugseinrichtungen sowie anderen Abteilungen und Einrichtungen, wenn und soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen, müssen sich an jedem Arbeitstag einer Corona-Testung unterziehen. Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig geimpfte und nachweislich genesene Beschäftigte.
Testpflicht in Schulen und Kitas
Schülerinnen und Schüler müssen sich wie bisher an mindestens drei von der jeweiligen Schule bestimmten Tagen pro Woche testen (Selbsttests zu Hause). Diese Testpflicht gilt nicht für vollständig Geimpfte und nachweislich Genesene.
Nicht-immunisierte Lehrkräfte sowie das sonstige Schulpersonal, das Kontakte zu Schülerinnen und Schülern oder zu Lehrkräften hat, müssen sich täglich auf Corona testen lassen (Antigen-Tests zur Eigenanwendung ohne fachliche Aufsicht). Das gilt auch für Beschäftigte in Kindertageseinrichtungen und Horten.
Nicht-immunisierte Kita-Kinder müssen sich wie bisher mindestens an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen pro Woche testen lassen (Selbsttests zu Hause). Ausgenommen sind Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr.
Quelle: corona.brandenburg.de