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Kontaktdaten
Rathausstraße 3

Mehrjahressteuerbescheide der Stadt Lud­wigsfelde

Mittwoch, 03.01.2018

Die Stadt Ludwigsfelde erhebt im Kalenderjahr 2018

1. gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes in der Fassung vom 07.08.1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) m.W.v. 01.01.2008 (rückwirkend).

– Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Vermögen
– Grundsteuer B für Grundstücke des Grundvermögens

 

2. gemäß § 12 a[b1]  Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 08], S.174), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.Juli 2014 (GVBl.I/14, [Nr. 32], S.30)

– Hundesteuer 
– Straßenreinigungsgebühr

in der Höhe der Beträge, die für das vergangene Kalenderjahr 2017 zu entrichten waren.

Die zu erhebenden Steuern/Abgaben werden hiermit ohne Zustellung neuer Steuer- bzw. Abgabenbescheide festgesetzt.

Die Festsetzung bewirkt, dass die Steuern/Abgaben weiterhin in der Höhe zu entrichten sind, wie sie sich aus dem letzten schriftlichen Bescheid ergeben. Neue Steuer- bzw. Abgabenbescheide werden grundsätzlich nicht erteilt.

Die Steuern/Abgaben werden nur dann durch schriftlichen Bescheid neu festgesetzt, wenn

– die Abgabenpflicht neu begründet wird,
– der Abgabenschuldner wechselt,
– der Jahresbetrag der Abgabenschuld sich ändert oder
– die Fälligkeit sich ändert.

Soweit nur für einzelne Grundstücke desselben Eigentümers neue Steuer- bzw. Abgabenbescheide ergehen, be­halten für die übrigen Grundstücke die bisherigen Bescheide ihre Gültigkeit.

Für den Steuer- bzw. Abgabenschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntma­chung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihm an diesem Tage ein schriftlicher Be­scheid zugegangen wäre.

Die Steuer- bzw. Abgabenpflichtigen werden daher gebeten, die Steuern/Abgaben mit den Beträgen, die sich aus den letzten Bescheiden ergeben, weiterhin ohne besondere Aufforde­rung zu den üblichen Fälligkeitsterminen

(15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. bzw. bei Jahreszahlern zum 01.07.) an die Stadtkasse zu überweisen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die durch diese Bekanntmachung bewirkte Festsetzung der Steuer- bzw. Abgaben­bescheide kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung Wi­derspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Ludwigsfelde, Finanzen, Rathausstraße 3, 14974 Ludwigsfelde einzulegen. Das schuldhafte Fristversäumnis eines von Ihnen Bevollmächtigten wird Ihnen zugerechnet.

Einwendungen gegen Ihre Inanspruchnahme als Grundsteuerschuldner oder die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind beim Finanzamt zu erheben. Ein solcher Einspruch, wie auch der Widerspruch bei der Veranlagungsbehörde, entbindet Sie bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf nicht von der Verpflichtung, die festgesetzten Abgaben zu den Fälligkeitsterminen zu zahlen (§ 80 Absatz 2 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung). Deswegen wird auf die Folgen verspäteter Zahlungen nochmals hingewiesen.


 § 12a
Öffentliche Bekanntmachung

Für diejenigen Abgabeschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Gebühr oder Steuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, kann die Gebühr oder Steuer durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden. Für die Abgabeschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Abgabebescheid zugegangen wäre. Die öffentliche Bekanntmachung muss den Abgabeschuldner hierauf hinweisen und über den Rechtsbehelf belehren.

§ 12b
Abgabebescheide

(1) Die Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabeschuldner betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitraum (Abrechnungsperiode) kann bestimmen, dass der Bescheid auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlage und der Abgabebetrag nicht ändern. Der Bescheid ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt, sich die Berechnungsgrundlage oder die Höhe des Abgabebetrages ändert.