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Diese neuen Regelungen gelten in Teltow-Fläming

Donnerstag, 01.04.2021

Änderung der 7. Eindämmungsverordnung

Eine Änderung der 7. Eindämmungsverordnung ist im Land Brandenburg am 31. März 2021 in Kraft getreten. Damit gelten auch für den Landkreis Teltow-Fläming, ergänzend zu den bisherigen Bestimmungen, folgende Regeln:

Ausgangsbeschränkung

Eine Ausgangsbeschränkung gilt in der Zeit vom 1. bis 5. April 2021 von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages. Diese Regelung gilt für Landkreise, bei denen die „Notbremse“ angewendet wurde. Das ist im Landkreis Teltow-Fläming der Fall, nachdem hier am 23. März die 7-Tage-Inzidenz drei Tage in Folge überschritten worden ist.

Ein Aufenthalt im öffentlichen Raum ist in der genannten Zeit nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet. Triftige Gründe werden in der Verordnung beispielhaft aufgezählt (vgl. § 26 Absatz 2a). Weitere Informationen dazu finden sich auch in der am Ende des Textes verlinkten Presse-Info des MSGIV mit Fragen und Antworten zu den Osterfeiertagen.

Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte

Für Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte gilt in der Zeit vom 1. bis 5. April 2021, 24 Uhr, dass sich Angehörige eines Haushalts mit Personen eines weiteren Haushalts treffen dürfen – insgesamt jedoch nicht mehr als 5 Personen. Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgezählt.

Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels

Hinsichtlich der Schließungsanordnung für Verkaufsstellen des Einzelhandels nach § 26 Absatz 2 wurde neu aufgenommen, dass Verkaufsstellen mit Mischsortiment ausgenommen sind, sofern die zulässigen Sortimententeile im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 überwiegen.

Der Landkreis Teltow-Fläming informiert über diese Regelungen in seinem Internetauftritt, über die Warnapp NINA sowie in einer Presse-Information.

Weitere Informationen des Landes Brandenburg

Weitere Informationen zur Änderung der 7. Eindämmungsverordnung bzw. den bevorstehenden Osterfeiertagen hat das Land Brandenburg veröffentlicht:

Inzidenzwerte in Teltow-Fläming