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» Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 14 des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes
Beschreibung
Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.
- bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig öffentlich geförderten Wohnung (sog. 1. Förderweg) bzw. ab 01.10.19 nach § 22 BbgWoFG
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG bis maximal 40 % (WBS +40), Erteilung der Bezugsberechtigung für eine entsprechende sozial geförderte Wohnung laut Förderzusage, bzw. ab 01.10.19 nach § 22 + 20% WoFEGV
- bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG bis maximal 60 %, Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges
Einkommensgrenze beträgt für einen
- Einpersonenhaushalt 15 600 Euro,
- Zweipersonenhaushalt 22 000 Euro,
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4 900 Euro.
Wohnungsgröße
- Ein WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnraumgröße vergeben (gültig seit 01.01.2002):
Haushaltsangehörige Wohnungsgröße Anzahl der Wohnräume
1 Personenhaushalt bis zu 50 qm oder 2 Wohnräume
2 Personenhaushalt bis zu 65 qm oder 2 Wohnräume
3 Personenhaushalt bis zu 80 qm oder 3 Wohnräume
4 Personenhaushalt bis zu 90 qm oder 4 Wohnräume
für jede weitere Person 10 qm.
Für rollstuhlgerechte Wohnungen gemäß DIN 18040 von 10 qm Mehrfläche anerkennungsfähig.
Hinweise
- Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
- Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung muss eigenhändig vom Antragsteller unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder Email versandt werden.
- Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
- Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr und gilt nur im Land Brandenburg.
Unterlagen
Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers.
https://mil.brandenburg.de/mil/de/themen/wohnen/wohn-und-mietrecht/wohngeld/
Folgende Unterlagen können sein:
- Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
- Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
- BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
- Nachweis über Unterhaltszahlungen
- letzter Rentenbescheid
- Elterngeldbescheid
- Schwerbehindertenausweis/ Bescheid Pflegestufe/ Pflegegeld
- Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung
für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:
- Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
- Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)
Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):
- Mutterpass
- Eheschließung (wenn die Ehe nicht älter als 5 Jahre ist und wenn einer der Partner das 40. Lebensjahr noch nicht beendet hat)
- Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
- Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
- Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
- Betreuungsnachweis
Gebühren