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Wohnberechtigungsschein

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» Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins nach § 14 des Brandenburgischen Wohnraumförderungsgesetzes

Beschreibung

Die Entscheidung zu Anträgen auf Erteilung einer Wohnberechtigungsbescheinigung (WBS) für das Land Brandenburg erfolgt unter Berücksichtigung des Jahresbruttoeinkommens aller mitziehenden Familien- bzw. Haushaltsangehörigen Personen, abzüglich jeweils zulässiger Frei- und Abzugsbeträge.

  • bei Einhaltung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG, Erteilung eines WBS zum Bezug einer Sozialwohnung oder sonstig öffentlich geförderten Wohnung (sog. 1. Förderweg) bzw. ab 01.10.19 nach § 22 BbgWoFG
  • bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG bis maximal 40 % (WBS +40), Erteilung der Bezugsberechtigung für eine entsprechende sozial geförderte Wohnung laut Förderzusage, bzw. ab 01.10.19 nach § 22 + 20% WoFEGV
  • bei Überschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 (2) WoFG bis maximal 60 %, Erteilung einer Bescheinigung für den Bezug einer Wohnung des sogenannten 3. Förderweges

Einkommensgrenze beträgt für einen

  • Einpersonenhaushalt 15 600 Euro,
  • Zweipersonenhaushalt 22 000 Euro,
  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4 900 Euro.

Wohnungsgröße

  • Ein WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnraumgröße vergeben (gültig seit 01.01.2002):

Haushaltsangehörige      Wohnungsgröße      Anzahl der Wohnräume

1 Personenhaushalt         bis zu 50 qm oder     2 Wohnräume
2 Personenhaushalt         bis zu 65 qm oder     2 Wohnräume
3 Personenhaushalt         bis zu 80 qm oder     3 Wohnräume
4 Personenhaushalt         bis zu 90 qm oder     4 Wohnräume

für jede weitere Person 10 qm.

Für rollstuhlgerechte Wohnungen gemäß DIN 18040 von 10 qm Mehrfläche anerkennungsfähig.


Hinweise

  • Antragsberechtigt ist grundsätzlich jeder volljährige Bürger. Alle mitziehenden Personen müssen Familien- bzw. Haushaltsangehörige sein.
  • Der Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung muss eigenhändig vom Antragsteller unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder Email versandt werden.
  • Es kann nur ein Antrag auf eine Wohnberechtigungsbescheinigung gestellt werden, und zwar für den angestrebten Hauptwohnsitz.
  • Die Wohnberechtigungsbescheinigung gilt 1 Jahr und gilt nur im Land Brandenburg.

Unterlagen

Antragsformular mit Unterschrift des Antragstellers.

https://mil.brandenburg.de/mil/de/themen/wohnen/wohn-und-mietrecht/wohngeld/

Folgende Unterlagen können sein:

  • Einkommensnachweise der letzten 12 Monate
  • Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld I oder II oder Grundsicherungsleistungen
  • BAFÖG-Bescheid / Studienbescheinigung
  • Nachweis über Unterhaltszahlungen
  • letzter Rentenbescheid
  • Elterngeldbescheid
  • Schwerbehindertenausweis/ Bescheid Pflegestufe/ Pflegegeld
  • Nachweis über die Betragszahlung zur Kranken-, Pflege- oder Rentenversicherung

für Selbstständige sind folgende Unterlagen zusätzlich erforderlich:

  • Nachweis Gewinn- und Verlust-Rechnung vom Steuerberater / betriebswirtschaftliche Auswertung oder letzter Steuerbescheid
  • Versicherungspolicen (Kranken- / Rentenversicherung oder Lebensversicherung)

Nachweise über Besonderheiten insbesondere für die Anerkennung einer sozialen Dringlichkeit (zum Beispiel):

  • Mutterpass
  • Eheschließung (wenn die Ehe nicht älter als 5 Jahre ist und wenn einer der Partner das 40. Lebensjahr noch nicht beendet hat)
  • Nachweis über Trennung (z. B. geänderte Lohnsteuerklasse, formlose Bestätigung beider Partner, Antrag auf Scheidung)
  • Kündigung Mietvertrag bzw. Kündigungsbestätigung vom Vermieter
  • Nachweis über den Aufenthalt der gemeinsamen Kinder bei Trennung der Eltern (z.B. Wechselmodell)
  • Betreuungsnachweis

Gebühren

  • max. 15,00 Euro
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