- Rathaus & Bürgerservice
- Medien, Kultur & Neuigkeiten
- Stadt, Umland & Tourismus
- Leben & Wohnen in Lu
- Wirtschaft & Gewerbe
Die Grundsteuer wird für alle bebauten und unbebauten Grundstücke erhoben.
Es wird nach Grundsteuer A für land- und forstwirtschaftliche Flächen und die Grundsteuer B für bebaute und unbebaute Grundstücke unterschieden.
Messbetrag x Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Das Finanzamt Luckenwalde, - Bewertungsstelle - führt die Bewertung des Grundbesitzes jeweils zum Feststellungszeitpunkt durch und erlässt den Einheitswert- sowie den Grundsteuermessbescheid, der Grundlage für die Grundsteuerfestsetzung durch die Stadt Ludwigsfelde ist.
Die Festsetzung der Hebesätze erfolgt jährlich in der Haushaltssatzung bzw. Hebesatzsatzung der Stadt Ludwigsfelde.
Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein maßgeblicher Einheitswert nicht festgestellt ist, bemisst sich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche (Ersatzbemessungsgrundlage). Das Formular zur Selbsterklärung nach der Ersatzbemessung wird dem Steuerpflichtigen bei Anzeige durch die Stadtverwaltung zugesandt.
Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer durch Abgabenbescheid erhoben. Sie wird zusammen mit den anderen Grundbesitzabgaben zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.
Wird der Grundbesitz unterjährig veräußert, so ist der Verkäufer grundsätzlich bis zur Fortschreibung auf den neuen Eigentümer zur Zahlung der Grundsteuer verpflichtet.
Grundsteuer A | Grundsteuer B | |
2010 bis 2016 | 265 v.H. | 380 v.H. |
ab 2017 | 295 v.H. | 395 v.H. |
Den "Antrag auf Änderung der Fälligkeit von Grundbesitzabgaben" finden Sie hier