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Allgemeine Informationen:
Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Die Nichtanmeldung eines begonnenen Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken
Ist zur Ausübung des erlaubten bzw. geplanten Gewerbes beabsichtigt, vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzungsart festgeschrieben ist, so gehört das Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Weitergehende Informationen finden Sie dazu unter Antrag auf Baugenehmigung und im Informationsblatt BAA-Nr.20-9/02
Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden, erfolgt eine Klärung durch geeignete Maßnahmen wie z. B. schriftliche oder fernmündliche Rückfragen, Bitte um persönliches Erscheinen, Anfrage bei der Meldebehörde usw.
Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen. Diesen Vordruck erhalten Sie beim Fachdienst Ordnungsamt, Gewerbeangelegenheiten. Die Gewerbeanzeige kann ausgefüllt und unterschrieben mit einer Kopie vom Personalausweis per Post zugesandt oder durch Einwurf in den Briefkasten der Stadtverwaltung Ludwigsfelde abgegeben werden.
Die Verwaltungsgebühr ist mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung zu zahlen (Bestätigung des Empfangs der Anzeige).
Nach Erhalt der Gewerbeanzeige erhalten Sie eine Bestätigung und den entsprechenden Gebührenbescheid per Post zugesandt.
Download
Die Anzeige auf Gewerbeanmeldung finden Sie im Bereich Downloads und Formulare.