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Wer Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen will, bedarf dazu einer Erlaubnis.
Zuständig für die Beantragung ist die Behörde, in dessen Bereich die Spielstätte liegt.
Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).
Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie außerdem eine Spielhallenerlaubnis.
Für das endgültige Aufstellen von Spielgeräten ist zudem noch eine Geeignetheitsbestätigung für den Aufstellungsort erforderlich.
Gebühr kann 102,50 Euro bis 1023,00 Euro betragen.
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. § 11 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg BB)
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
§ 16 GebG Bbg BB