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Die für den Aufstellungsort zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller die Eignung des Aufstellungsortes. Die örtlichen Voraussetzungen werden geprüft. Geldspielautomaten dürfen nur in Schank- und Speisewirtschaften, in Beherbergungsstätten, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen, Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher aufgestellt werden.
Bei Vorlage des vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulars beträgt die Bearbeitungsdauer etwa 1 Woche.
Benötigte Unterlagen:
Die Beantragung zur Bestätigung über die Eignung des Aufstellungsortes für Geldspielautomaten muss auf einem Formblatt erfolgen, eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post die zuständige Dienststelle gesandt werden.
§ 33 Gewerbeordnung
Die einmalige Gebühr beträgt 51,00 Euro.
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. § 11 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg,BB)
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. § 16 GebG Bbg,BB