Allgemeine Informationen:
Ein Bewachungsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will.
Bewachung ist dabei aktive Obhutstätigkeit zur Abwendung rechtswidriger Eingriffe von Dritten, z.B. Beaufsichtigung von gewisser Dauer oder wiederkehrende Kontrollen. Das Gewerbe muss als Haupttätigkeit und nicht als bloße Nebenpflicht aus anderer gewerblicher Tätigkeit ausgeübt werden. Keine Bewachung ist die Abwendung von Gefahren, die von der beaufsichtigten Person oder Sache selbst ausgehen.
Nachfolgende beispielhafte Tätigkeiten, für die eine Erlaubnis erforderlich ist:
- Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr,
- Schutz vor Ladendieben,
- Veranstaltungsdienst (Ordner, Kontrolleure),
- Fluggastkontrolle,
- Geld- und Werttransporte,
- Personenkontrolle,
- Homesitting (Bewohnen der Wohnung),
- Pförtner, soweit bei deren Tätigkeit die Bewachung des Gebäudes bzw. der Beschäftigten im Vordergrund steht.
Erlaubnisinhaber kann dabei eine natürliche oder juristische Person sein. Die Erlaubnis besitzt ihre Gültigkeit im gesamten Bundesgebiet.
Nicht erlaubnispflichtig sind dagegen in der Regel folgende Tätigkeiten:
- Baby-Sitten,
- Ausschließliche Entgegennahme und Weiterleitung von Alarmmeldungen durch Notrufzentralen,
- Kinderbetreuung in Kaufhäusern,
- Signalposten (bloße Warnung vor Gefahren)
Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. bei Personengesellschaften von Gewerbetreibenden und bei juristischen Personen vom Geschäftsführer
- Aktuelles Führungszeugnis der Belegart "0" oder "P"
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zum Antragsteller (Diese Unterlagen beantragen sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt.)
- aktueller beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister, bei juristischen Personen (bei Personengesellschaften ebenfalls)
- Auskunft über Einträge (gem. § 915 ZPO und § 107 KO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Die Auskünfte sollten nicht ölter als 3 Monate sein.
- Gültige steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer nach § 1 Bewachungsverordnung (BewachV) oder ein anderer der in § 5 BewachV aufgeführten Nachweise
- Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten sechs Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis der erforderlichen Sicherheiten.
- Auszug aus dem Handelsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist.
- Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)
Gebühren:
Es entstehen Gebühren in Höhe von 128,00 Euro bis 1279,00 Euro.
Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung. $ 11 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebG Bbg BB)
Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. § 16 GebG Bbg BB