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Änderungen zur Notbetreuung

Dienstag, 20.04.2021

Neuerungen für Kindergarten- und Grundschulkinder

Aufgrund der 5. Verordnung zur Änderung der 7. SARS CoV-2 Eindämmungsverordnung treten folgende Änderungen zur Notbetreuung in Kraft:

Eine Notbetreuung wird für Kinder der Schuljahrgangsstufen 1 bis 6 gewährleistet. Keinen Anspruch auf Notbetreuung haben präsenzpflichtige Kinder, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Müssen Kindertagesbetreuungseinrichtungen und Kindertagespflegestellen aufgrund einer Allgemeinverfügung durch den Landkreis Teltow-Fläming geschlossen werden und wird eine Notbetreuung gewährleistet, ist dieses Formular analog anzuwenden.


„Ein-Eltern-Regelung“

Es besteht ein Anspruch auf Notbetreuung, wenn ein Personensorgeberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.


Alleinerziehend / alleinige Sorge

Der Lebenspartner ist in die Bewertung der familiären Situation einzubeziehen, auch wenn dieser nicht leiblicher oder rechtlicher Elternteil ist. Vor allem, wenn es sich um jüngere Kinder handelt, ist grundsätzlich von einer Verantwortungsbeziehung auszugehen, sofern nicht erhebliche Gründe gegen seine Beteiligung an der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes sprechen. Dies gilt auch für den leiblichen Vater, der mit dem Kind in
häuslicher Gemeinschaft lebt.

Alleinerziehend sind auch Eltern, die ihre Kinder im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells jeweils abwechselnd betreuen. Diese Kinder haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf Notbetreuung.


Notbetreuung aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls

Eine Notbetreuung aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls ist erforderlich, wenn ggf. die Erhaltung der körperlichen und seelischen Unversehrtheit sowie ausreichende Förderung (der Entwicklung) eines Kindes, durch die Eltern / Personensorgeberechtigten nicht mehr gegeben ist. D.h. ein Kind würde einer Gefahr ausgesetzt, die vermieden werden könnte.

In diesen Fällen wird vom Jugendamt (Sachgebiet Sozialpädagogischer Dienst) eingeschätzt, ob  die Betreuung des Kindes, im häuslichen Umfeld eine Kindeswohl-gefährdung (KWG) ist. Zur Einschätzung werden die im Antrag angegebenen Informationen und ggf. im o. g. Sachgebiet vorhandene Informationen aus dem Bereich Hilfen zur Erziehung und KWG herangezogen.


Notbetreuung aufgrund besonderer sozialer Unterstützungsbedarfe

Kinder mit besonderen sozialen Unterstützungsbedarfen sollen künftig an der Notbetreuung teilnehmen können. Derartige Bedarfe erreichen nicht immer das Niveau einer  Kindeswohl-gefährdung.

Die Eltern, die aus diesem Grund an der Notbetreuung teilnehmen wollen, benötigen für den Antrag nach § 18 Abs. 6 EindV eine einfache, im Zweifel formlose Bescheinigung der Schule der Primarstufe, die ihr Kind besucht.